Mitgliedschaft

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

Unternehmen, die Bio-Lebensmittel herstellen oder verarbeiten. Dafür müssen die Mitglieder nach den Standards der ökologischen Erzeugung und ökologischen Verarbeitung gemäß den anerkannten privatrechtlichen Richtlinien wirtschaften bzw. nach diesen Richtlinien erzeugte Rohstoffe verarbeiten, wenn sie ihr Unternehmen zertifizieren lassen wollen. Der Einsatz von Gentechnik in der Erzeugung und Verarbeitung ist verboten.

(2) Mitglieder müssen bereit und gewillt sein, die Ziele des Vereins in vollem Umfang zu unterstützen.

(3) Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag.

(4) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet eine Anerkennungskommission, die aus dem Vorstand und 4 weiteren Mitgliedern besteht. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(5) Beschlüsse der Kommission können auch schriftlich, fernmündlich, telegrafisch und mündlich erfolgen, wenn kein Kommissionsmitglied widerspricht.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder müssen bereit und gewillt sein, die Ziele des Vereins in vollem Umfang zu unterstützen. Sie sind verpflichtet:

- an dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Zertifizierungsverfahren teilzunehmen

- an den Zielen und Aufgaben des Vereins mitzuarbeiten,

- die Beschlüsse der Organe des Vereins als verbindlich anzuerkennen und sich im Sinne dieser Beschlüsse zu betätigen,

- die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu leisten.

(2) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 9). Die Mitgliederversammlung beschließt hierzu eine Beitragssatzung.


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